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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Bedingungen der Firma Concert-Merchandising GmbH, im folgenden Firma, gelten gegenüber jeder natürlichen/juristischen Person/rechtsfähigen Personengesellschaft, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), im folgenden Kunde.

(2) Abweichende oder zusätzliche Bedingungen des Kunden sind für die Firma unverbindlich, auch wenn die Firma deren Geltung nicht ausdrücklich widerspricht. Von uns schriftlich anerkannte, abweichende und zusätzliche Bedingungen sind nur für den jeweiligen Einzelvertrag bindend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die vorbehaltlose Vertragserfüllung stellt kein Einverständnis mit solchen Geschäftsbedingungen des Kunden dar.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Angebote sind nach Menge, Preis und Lieferzeit freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes zugesichert wird. Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler sind nicht bindend. Bestellungen des Kunden gelten als Angebot im Sinne des BGB und sollen schriftlich erfolgen.

(2) Der Kunde ist an seine Bestellung 10 Tage ab Eingang derselben bei der Firma gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Firma die Annahme der Bestellung der näher bezeichneten Gegenstände innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat, oder die Lieferung innerhalb dieser Frist ausgeführt ist.

(3) Verursacht der Kunde durch nachträgliche Änderungswünsche für die Bestellung Mehrkosten, so werden diese dem Kunden nach berechnet.

§ 3 Zahlung, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung (alternativ: Zusendung des Korrekturabzuges) und dessen Freigabe nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Firma ab Lager. Sämtliche Preise gelten zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe. In den Preisen nicht enthalten sind Verpackungs-, Fracht-, Porto- und sonstige Versandkosten.

(2) Rechnungen der Firma sind nach deren Übersendung ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig, sofern auf den Rechnungen kein anderes Zahlungsdatum vermerkt ist. Die Firma behält sich vor, Erstkunden nur gegen Nachnahme oder Barzahlung bei Ablieferung der Ware zu beliefern.

(3) Ist auf den Rechnungen kein anderes Zahlungsdatum vermerkt, kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung den darin angegebenen Rechnungsbetrag bezahlt; maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei der Firma.

(4) Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen, die sofort in bar zu bezahlen sind. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung.

(5) Gegen die Ansprüche der Firma kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder von der Firma anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu.

§ 4 Einhaltung rechtlicher Vorschriften

(1) Der Kunde verpflichtet sich, durch den von ihm gewünschten und in Auftrag gegebenen Aufdruck auf die zu liefernde Ware nicht gegen zum jeweiligen Zeitpunkt geltendes Recht zu verstoßen, insbesondere Verletzungen von Urheberrechten, Marken- und sonstigen Kennzeichenrechten, sowie Persönlichkeitsrechten zu unterlassen.

(2) Verstößt der Kunde gegen diese Pflicht, ist er zum Ersatz des der Firma entstandenen und noch entstehenden Schadens, sowie zur Freihaltung und Freistellung der Firma von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen Dritter, die durch den Verstoß verursacht wurden, verpflichtet. Sonstige Ansprüche der Firma bleiben unberührt.

§ 5 Lieferung, Lieferverzug

(1) Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung/Korrekturabzug und dessen Freigabe durch den Kunden gegenüber der Firma bestimmt. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie als solche von der Firma schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für Fixtermine. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluß, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zur Herstellung des Drucks zu beschaffenden Unterlagen, insbesondere nicht vor Erteilung und Übersendung der gegebenenfalls erforderlichen Druckgenehmigungs-Erklärung (Freigabe). Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.

(2) Sofern der Kunde einen bestimmten Aufdruck auf der zu liefernden Ware wünscht, wird dem Kunden von der Firma ein Kontrollschreiben, welches auch per Telefax übermittelt werden kann, übersandt, das den gewünschten Druck darstellt sowie die Artikel- und Druckfarben sowie die Druckposition angibt.

(3) Der Kunde hat den geplanten Druck, insbesondere hinsichtlich Zeichnung, Layout und Rechtschreibung sowie angegebene Artikel- und Druckfarbe unverzüglich zu überprüfen. Der Kunde hat mit seiner Druckgenehmigungs-Erklärung (Freigabe) mitzuteilen, ob Änderungen erforderlich sind oder der Druck wie im übersandten Korrekturabzug dargestellt erfolgen kann.

(4) Mit der Druckgenehmigungserklärung (Freigabe) geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Kunden über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckgenehmigungserklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Druckgenehmigungserklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung.

(5) Der Kunde kann 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Firma schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Die Aufforderung hat schriftlich zu erfolgen; durch die Aufforderung kommt die Firma in Verzug.

(6) Für die Lieferzeiten der beauftragten Paketdienste/Speditionen ist die Firma nicht verantwortlich. Eventuelle Mehrkosten für Expressversand gehen zu Lasten des Kunden.

(7) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat die Firma auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Unter höhere Gewalt zählen insbesondere Ereignisse, die der Firma die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., soweit die Firma diese Ereignisse nicht verschuldet hat. Sie berechtigen die Firma, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben oder zu unterbrechen.

(8) Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

(8) Für den Fall des Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass der Kunde nur bei Vorliegen einer von der Firma zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktreten kann.

§ 6 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware durch die Firma auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch die Firma gegen Diebstahl oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(2) Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Kunden über.

(3) Teillieferungen sind zulässig.

§ 7 Bestimmungen für Sachmängel

(1) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Ablieferung der Ware. Satz 1 gilt nicht in Fällen der groben Fahrlässigkeit, des Vorsatzes, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

(2) Ein Sachmangel liegt bei nur geringfügigen Abweichungen der Ware in Farbton und hinsichtlich der Maße nicht vor. Mehr- oder Minderlieferungen von 5 % bei einer Bestellmenge von mehr als 100.000 Stück und 10 % bei einer Bestellmenge zwischen 10 und 100.000 Stück stellen keinen Mangel dar.

(3) Innerhalb der Verjährungsfrist garantiert die Firma, dass die gelieferten Waren frei von Mängeln oder Herstellungsfehlern sind. Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu beanstanden, spätestens bis zum Ablauf des 7. Werktages nach Erhalt.

(4) Die mangelhaften Gegenstände oder Teile sind nach Wahl des Kunden unentgeltlich von der Firma nachzubessern oder neu zu liefern, sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von anderen als den von der Firma beauftragten Dritten Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Für die weitere Haftung der Firma, insbesondere für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(7) Weitergehende oder andere als die in den vorbenannten Ziffern (1) – (5) geregelten Ansprüche des Kunden gegen die Firma und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma bis zur Zahlung ihrer sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde aus der Geschäftsverbindung, bis zur Einlösung sämtlicher der Firma in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der vereinbarte Preis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Firma.

(2) Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Firma aus dem Geschäftsverhältnis an die Firma abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.

(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Firma übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde ist zum Forderungseinzug auf der Weiterveräußerung ermächtigt. Auf Verlangen der Firma ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an die Firma bekannt zu geben.

(4) Übersteigt der Wert der für die Firma bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Firma auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Firma beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Firma verpflichtet.

(5) Der Kunde hat der Firma unverzüglich mitzuteilen, wenn

a) Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Ausübung des Vermieterpfandrechts oder ähnliche Maßnahmen Rechte an dem Vorbehaltseigentum der Firma geltend machen, die das Eigentum und/oder den mittelbaren Besitz der Firma beeinträchtigen oder gefährden,

b) ein Dritter oder der Kunde selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.

§ 9 Haftung

(1) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Firma auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Informationen zur Online-Streitbeilegung

Die EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter dem folgendem Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr

Bei Rückfragen informieren wir Sie gern unter info@cmerch.de

§ 11 Datenschutz

Der Kunde wird hiermit gem. § 33 I des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass die Firma seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

§ 12 Cookies

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§ 13 Datenschutzerklärung für die Nutzung von Google Analytics

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§ 14 Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand Besigheim.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Jeder Vertragspartner ist auch berechtigt, den anderen an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen, sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll.

(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.