§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Firma bis zur Zahlung ihrer sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde aus der Geschäftsverbindung, bis zur Einlösung sämtlicher der Firma in Zahlung gegebener Wechsel und Schecks, auch wenn der vereinbarte Preis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung der Firma.
(2) Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Firma aus dem Geschäftsverhältnis an die Firma abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Firma übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde ist zum Forderungseinzug auf der Weiterveräußerung ermächtigt. Auf Verlangen der Firma ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an die Firma bekannt zu geben.
(4) Übersteigt der Wert der für die Firma bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Firma auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Firma beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Firma verpflichtet.
(5) Der Kunde hat der Firma unverzüglich mitzuteilen, wenn
a) Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Ausübung des Vermieterpfandrechts oder ähnliche Maßnahmen Rechte an dem Vorbehaltseigentum der Firma geltend machen, die das Eigentum und/oder den mittelbaren Besitz der Firma beeinträchtigen oder gefährden,
b) ein Dritter oder der Kunde selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.
(2) Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt zur Sicherung sämtlicher Forderungen der Firma aus dem Geschäftsverhältnis an die Firma abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen Vertrages nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf die Firma übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Kunde ist zum Forderungseinzug auf der Weiterveräußerung ermächtigt. Auf Verlangen der Firma ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an die Firma bekannt zu geben.
(4) Übersteigt der Wert der für die Firma bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Firma auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der Firma beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Firma verpflichtet.
(5) Der Kunde hat der Firma unverzüglich mitzuteilen, wenn
a) Dritte durch Beschlagnahme, Arrest, Pfändung, Ausübung des Vermieterpfandrechts oder ähnliche Maßnahmen Rechte an dem Vorbehaltseigentum der Firma geltend machen, die das Eigentum und/oder den mittelbaren Besitz der Firma beeinträchtigen oder gefährden,
b) ein Dritter oder der Kunde selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder wenn ein außergerichtlicher Vergleich angestrebt wird.
§ 9 Haftung
(1) Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet die Firma auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, oder bei der Vertragsanbahnung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Firma – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – nur für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden, ausgeschlossen.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 10 Informationen zur Online-Streitbeilegung
Die EU-Kommission wird im ersten Quartal 2016 eine Internetplattform zur Online-Beilegung von Streitigkeiten (sog. „OS-Plattform“) bereitstellen. Die OS-Plattform soll als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, dienen. Die OS-Plattform wird unter dem folgendem Link erreichbar sein: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Bei Rückfragen informieren wir Sie gern unter info@cmerch.de
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§ 11 Datenschutz
Der Kunde wird hiermit gem. § 33 I des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass die Firma seine personenbezogenen Daten in maschinenlesbarer Form für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
§ 12 Cookies
Die Internetseiten verwenden teilweise so genannte Cookies. Cookies richten auf Ihrem Rechner keinen Schaden an und enthalten keine Viren. Cookies dienen dazu, unser Angebot nutzerfreundlicher, effektiver und sicherer zu machen. Cookies sind kleine Textdateien, die auf Ihrem Rechner abgelegt werden und die Ihr Browser speichert. Die meisten der von uns verwendeten Cookies sind so genannte „Session-Cookies“. Sie werden nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht. Andere Cookies bleiben auf Ihrem Endgerät gespeichert, bis Sie diese löschen. Diese Cookies ermöglichen es uns, Ihren Browser beim nächsten Besuch wiederzuerkennen. Sie können Ihren Browser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browser aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktionalität dieser Website eingeschränkt sein.
§ 13 Datenschutzerklärung für die Nutzung von Google Analytics
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§ 14 Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand Besigheim.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Jeder Vertragspartner ist auch berechtigt, den anderen an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Jeder Vertragspartner ist auch berechtigt, den anderen an dem für diesen allgemein geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Zusicherungen, sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die dieses Schriftformerfordernis abändern soll.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich in einem solchen Falle auf eine Regelung einigen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am besten entspricht und der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.